Regeln für Nebenjobs beachten
Die Lebenshaltungskosten steigen und immer mehr möchten sich daher nach dem Feierabend noch etwas hinzuverdienen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie bei einem Nebenjob achten sollten, um nicht mit dem Finanzamt oder dem Hauptarbeitgeber in Konflikt zu geraten.
Es gibt einige Regeln, um beim Hauptarbeitgeber keine Abmahnung oder gar Kündigung zu kassieren. Auch beim Finanzamt und er Krankenversicherung sind einige Dinge bei einem Nebenjob zu beachten.
Regeln beim Hauptarbeitgebers
Nach der im Grundgesetz festgelegten Berufsfreiheit dürfen Sie so viele Jobs ausüben, wie sie möchten. Der Hauptarbeitgeber darf also einen Nebenjob nicht verbieten, aber er kann vertraglich regeln, dass er über einen weiteren Job vor Aufnahme informiert werden muss. Das gilt für nichtselbstständige Jobs und auch für einen Verdienst als Selbstständiger oder Ehrenamtler.
Der Arbeitgeber möchte erkennen können, ob zum Beispiel die Arbeit unter dem Nebenjob leidet: Du darfst durch den Zusatzjob – etwa den Abenddienst in einem Restaurant – nicht so übermüdet sein, dass du am nächsten Tag nicht fit für den Hauptberuf bist. Außerdem wird dein Chef Ein, weil der Arbeitnehmer übermüdet ist durch Nachtarbeit. Einwände werden ebenfalls bestehen, wenn Sie nebenbei für die Konkurrenz tätig werden wollen.
Strenge Regeln gelten für Urlaubszeit und bei Krankheit. Urlaub dient der Erholung. Dabei kann aber beispielsweise körperliche Arbeit an frischer Luft wie etwa bei der Weinlese zur Erholung beitragen und ist damit zulässig. Eine Nebentätigkeit ist im Krankheitsfall untersagt, wenn sie negative Folgen für die Gesundung hat.
Arbeitszeitgesetz
Einzuhalten ist auch das Arbeitszeitgesetz: Die Zeiten von Haupt- und Nebenjob werden addiert und dürfen die Grenze von 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden werktäglich gearbeitet werden. Darüber hinaus sind mindestens 11 Stunden Ruhe zwischen den täglichen Tätigkeiten vorgeschrieben.
Verdienstgrenzen
Übersteigt der monatliche Verdienst des Nebenjobs die 520-Euro-Grenze nicht, handelt es sich um einen Minijob. Dann müssen grundsätzlich keine Sozialabgaben – also Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung – gezahlt werden. Minijobs sind inzwischen rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag kann man sich von der Zahlung des Beitrags allerdings befreien lassen. Es werden lediglich pauschal 2 Prozent Lohnsteuer fällig, wenn für den Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden.
Übersteigst Ihr Nebenverdienst die 520-Euro-Grenze, so ist er steuerpflichtig und in der Regel ist die ungünstige Steuerklasse VI für den Nebenjob fällig,.
Selbstständiger Nebenjob
Selbstständige im Nebenjob müssen vor allem die Umsatzsteuer im Auge behalten. Kleine Selbstständige können sich befreien lassen. Wer mit seinen Nebentätigkeiten allerdings mehr als 22.000 Euro im Jahr an Umsatz macht, gilt nicht mehr als Kleinunternehmer und muss im darauffolgenden Jahr Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten. Das Finanzamt muss dann erst einmal überzeugt werden, dass das eine einmalige Sache war, damit die Vorauszahlungen nicht regelmäßig anfallen.
Viele Informationen zum Thema Nebenjob sowie Angebote gibt es auf der Seite www.nebenjob.de.
Schreibe einen Kommentar